Our bookstore now ships internationally. Free domestic shipping $50+ →

The Rudolf Steiner Archive

a project of Steiner Online Library, a public charity

Aufsätze uber die Dreigliederung des sozialen Organismus
GA 24

Leitsätze für die Dreigliederungsarbeit

I. Begriff:

1. Als Wesen der Sozialisierung der Wirtschaft ist anzusehen, daß Produktions- und Absatzorganisation im Sinne der in ihnen selbst liegenden wirtschaftlichen Gesetze geregelt werden und daß in den dadurch entstehenden Wirtschaftsorganismus keinerlei «Rechte» und Machtbefugnisse hineinspielen. Alle «Rechte» sind ausgeübt von dem der Wirtschaftsorganisation gleichstehenden, auf Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz beruhenden politischen Organismus. Alle geistigen Leistungen, einschließlich der technischen Ideen, sind in die freie, individuelle Verwaltung eines dritten gleichstehenden geistigen Organismus zu stellen.

2. Als Vertreter des Wirtschaftsorganismus kommen die Erwählten der auf Grund der Berufsgliederung und der Arbeitsverteilung errichteten Assoziationen in Betracht. Als Vertreter der politischen Organisation kommen Erwählte auf Grund des allgemeinen, gleichen (geheimen) Wahlrechtes in Frage. Als Vertreter der Geistesorganisation kommen die durch die Verhältnisse an die Spitze der einzelnen Geisteszweige gestellten Persönlichkeiten in Frage. Zur Verbindung der drei Körperschaften dienen Delegationen, die aus den Vertretern jeder einzelnen gewählt werden. (Die drei Körperschaften stehen nebeneinander wie drei relativ unabhängige Staaten, die ihre gemeinschaftlichen Angelegenheiten durch Gesandte ordnen.)

II. Praktische Durchführung:

3. Die Überführung von Wirtschaftszweigen aus dem bisherigen in den zukünftigen Zustand hat mit Berücksichtigung des augenblicklich bestehenden wirtschaftlichen Zustandes so zu geschehen, daß bei der grundlegenden (konstituierenden) Neuorganisation alle Faktoren (Arbeitgeber und Arbeitnehmer in jeder Form) teilnehmen und daß auf opportunistischer Voraussetzung der gegenwärtig mögliche WirtschaftsOrganismus hergestellt wird.

4. Die dadurch erstrebte neue Wirtschaftsordnung darf unter keinen Umständen durch Abreißen der wirtschaftlichen Kontinuität zu einer Unterbindung der Konsumation führen.

5. Alles, was in den Wirtschaftsorganismus als für alle Menschen gleiches Gesetz eingreift (wie Unfallverhütung, Schädigung durch Wucher und so weiter) unterliegt den Befugnissen der politischen Organisation. Die allgemeinen Steuern sollen Ausgabensteuern (was keineswegs zu verwechseln ist mit indirekten Steuern) sein. Einnahmen als solche werden nicht steuerpflichtig; sie werden es in dem Augenblick, wo die Allgemeinheit dafür Interesse hat, also bei der Überführung in die Verkehrszirkulation.

III. Wirtschaftszweige:

Als notwendigste Wirtschaftszweige, auf die Punkt 3 sofort angewendet werden sollte, können folgende gelten:

1. Bergbau

2. Eisen

3. Elektrizität

4. Wasserkräfte und deren Grund und Boden

5. Gas- und Wasserversorgung

6. Luftschiffahrt

7. Straßenbahnen; alle Arten Wege

8. Kanalisation und Kanaischiffahrt

9. Chemische Industrie

10. Getreidebau und Getreideverwertung

11. Zuckerindustrie, Branntwein und so weiter

12. Tabakindustrie

13. Alles auf die Bearbeitung des Grund und Bodens bezügliche (dagegen gehören die Eigentumsverhältnisse des Grund und Bodens in die politische Körperschaft)

14. Versicherungswesen

15. Geldinstitute 

IV.

Der Friedensschluß ist so zu bewirken, daß von deutscher Seite Vertreter der drei Körperschaften mit durchaus von ihrer Körperschaft ausgehenden selbständigen Mandaten mit dem Auslande verhandeln. Eine einseitige Sozialisierung nach anderen als den angeführten Gesichtspunkten ist für Deutschland auch aus Gründen der auswärtigen Politik undurchführbar. Dagegen ist eine Begründung der auswärtigen Politik auf die Einrichtung der drei Körperschaften durchaus aussichtsvoll.